Wem gehört das Bild?


Ohne Foto kommt kein Kunden- oder Mitarbeiter­magazin aus. Doch sobald es um das Thema Urhe­ber­recht geht, sind viele unsi­cher. Was Sie tun und was lieber lassen sollten.

Eigent­lich ist die Sache doch ganz einfach: Para­graph 7 des Urheber­rechts­gesetzes (Gesetz über Urhe­ber­recht und verwandte Schutz­rechte) sagt: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“. Bei einer Illus­tra­tion oder Zeich­nung ist das also derje­nige, der den Zeichen­stift oder den Pinsel hält. Beim Foto derje­nige, der bei der Kamera den Auslöser drückt. Und dieser Urheber „hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröf­fent­li­chen ist“, heißt es ein paar Para­gra­phen weiter. Dieses Urhe­be­recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöp­fers!

Wenn ich also einen Foto­grafen oder Illus­trator beauf­trage und er der Veröf­fent­li­chung zustimmt, bin ich auf der sicheren Seite? Die Antwort lautet Jein. Denn der Teufel steckt ja bekannt­lich im Detail. Und davon gibt es beim Thema Bild- und Urhe­ber­rechte jede Menge. Wir bringen ein biss­chen Ordnung in die Materie:

1 Der Urheber bestimmt die Spiel­re­geln

Wer ein Haus, Auto oder auch nur einen Stift kauft, wird Eigen­tümer dieser Dinge und kann frei über sie verfügen. Anders sieht das mit Bildern aus. Wer einen Foto­grafen oder Illus­trator beauf­tragt, bekommt mit der Liefe­rung niemals die Bild­rechte, sondern nur die Nutzungs­rechte.

Wie diese aussehen, kann der Urheber ganz allein bestimmen. Er kann entscheiden, ob das Bild nur für ein Medium, zum Beispiel Print, Online oder nur für Social-Media oder sogar nur für einen bestimmten Zeit­raum verwendet werden darf. Das gilt auch, wenn ein Mitar­beiter das Foto geschossen hat: Das Foto gehört deswegen keines­wegs dem Unter­nehmen.

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Am besten klären Sie schon vor der Buchung des Foto­gra­fens die Nutzungs­rechte genau und lassen sie sich schrift­lich bestä­tigen.

2 Wem gehören Stock­bilder?

Bild­agen­turen wie zum Beispiel Getty Images bieten massen­haft soge­nannte lizenz­freie Bilder gegen ein Entgelt an. Der Begriff „lizenz­frei“ ist die etwas unge­schickte Über­set­zung des engli­schen Ausdrucks „Royalty-Free“, was so viel bedeutet wie „frei von weiteren Nutzungs­ge­bühren“. Und hier ist bereits der entschei­dende Begriff gefallen: Das Bild ist frei für die Nutzung, gehört aber nicht demje­nigen, der dafür zahlt.

Der Schöpfer des Fotos erlaubt der Bild­agentur nur, die Nutzungs­rechte an seinen Fotos oder Illus­tra­tionen weiter­zu­ver­kaufen. Auch hier kann er natür­lich die Bedin­gungen dafür fest­legen. Etwas kompli­zierter wird es, wenn ein Dritter beauf­tragt wird, die Nutzungs­rechte einzu­kaufen. Wenn Sie das Mitar­beiter- oder Kunden­magazin an eine Agentur wie uns vergeben haben, kauft diese häufig die Bilder ein. Nach­teil: Sie als Unter­nehmen haben dann nicht die Rechte inne!

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Wenn Sie über eine Weiter­ver­wen­dung des Bild­ma­te­rials über das Magazin hinaus nach­denken, sollten Sie am besten einen eigenen Account einrichten und damit die Nutzungs­rechte erwerben.

3 Gemein­freie Bilder

Im Internet gibt es zahl­reiche Platt­formen, die kosten­frei Bilder zur Verfü­gung stellen. Wie zum Beispiel Wiki­media Commons oder pixabay. Das klingt verlo­ckend, aber es ist Vorsicht geboten: Denn auch hier kann es Einschrän­kungen bei der Nutzung geben, zum Beispiel, dass Fotos nicht für kommer­zi­elle Zwecke einge­setzt werden dürfen. Hier sollten Sie beson­ders genau prüfen, wie der Bild­nach­weis auszu­sehen hat. Denn Abmahn­an­wälte nutzen Fehler hier gerne aus!

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Lesen Sie die Nutzungs­be­din­gungen genau und fragen Sie im Zweifel lieber direkt beim jewei­ligen Anbieter nach.

4 Wohin gehört der Bild­nach­weis?

Eine Vorschrift gibt es nicht. Viele Zeit­schriften und Zeitungen verlegen die Bild­nach­weise zusammen mit der entspre­chenden Seiten­zahl ins Impressum. Eine andere Möglich­keit ist die Erwäh­nung auf der jewei­ligen Seite im Falz oder direkt beim Bild. Letz­teres ist bei einem Online­ma­gazin die beste Option, da es hier keine festen Seiten gibt. Alter­nativ ist aber auch online eine Nennung im Impressum möglich. Hier müssen Sie dann den Namen des Beitrags zuordnen. Auch beim Thema Bild­nach­weis gilt: der Urheber darf bestimmen, wie dieser auszu­sehen hat.

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Am besten fragen Sie den Urheber, wo und wie genau er genannt werden will. Lesen Sie die Nutzungs­be­din­gungen bei Stock­bil­dern oder vermeint­lich frei verfüg­baren Bildern im Netz genau.

5 Bear­beiten von Fotos und Illus­tra­tionen

Ich habe die Nutzungs­rechte für Fotos und die Illus­tra­tionen erworben, also kann ich die ja beliebig bear­beiten! Für private Zwecke stimmt das natür­lich. Sind die Bear­bei­tungen für die Veröf­fent­li­chung gedacht, benö­tigt man aber auch hier die Zustim­mung des Urhe­bers. Einzige Ausnahme: Aus dem Bild­ma­te­rial ist ein eigenes, neues Kunst­werk entstanden – man denke hier beispiels­weise an Andy Warhol. Hier legen Gerichte im Zwei­fels­fall aber sehr strenge Maßstäbe an.

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Klären Sie vorab mit dem Illus­trator oder Foto­grafen, ob er einer Bear­bei­tung zustimmt und lassen Sie sich das schrift­lich bestä­tigen.

6 Das Recht am eigenen Bild

Alle Rechte mit dem Foto­grafen geklärt, die Bild­nach­weise an der rich­tigen Stelle, dann kann es ja in den Druck oder online gehen. Halt! Denn die Frage ist, ob die abge­bil­dete Person über­haupt möchte, dass das Foto veröf­fent­licht wird. Jeder Mensch hat nämlich das Recht, selbst zu bestimmen, wo und in welchem Kontext ein Bild von ihm erscheint. Eine Ausnahme gilt nur für Personen des öffent­li­chen Lebens, wie bei einem Bild der Bundes­kanz­lerin in öffent­li­chem Kontext.

Wenn eine Person einem Foto­shoo­ting zustimmt, dann ist es wahr­schein­lich, dass sie auch der Veröf­fent­li­chung zustimmt. Etwas unein­deu­tiger ist die Lage, wenn mehrere Personen auf den Fotos zu sehen sind, beispiels­weise auf einer Veran­stal­tung oder einem Fest. Hier ist es schwierig, von jedem eine Einwil­li­gungs­er­klä­rung einzu­holen, es ist aber auch nicht immer erfor­der­lich. Faust­regel: Wenn eine Person vom Bild entfernt werden kann, ohne dass das Bild dadurch verän­dert wird, ist eine Zustim­mung nicht notwendig. Übri­gens: Auch Fotos von Gebäuden darf man nicht unge­fragt veröf­fent­li­chen. Hier muss der Eigen­tümer seine Zustim­mung geben.

Gluehbirne - Da geht jemand ein Licht auf Tipp: Bitten Sie den Foto­grafen darum, ein soge­nanntes Model Release von den foto­gra­fierten Personen unter­schreiben zu lassen. Bei einer Veran­stal­tung weisen Sie per Aushang darauf hin, dass Fotos gemacht werden und geben Sie die Möglich­keit, der Verwen­dung zu wider­spre­chen.


Fazit:

Auch wenn das Thema Urhe­ber­recht eine komplexe Materie ist, müssen Sie sich keine Sorgen machen, wenn Sie ein paar Regeln beachten. Und da Foto­grafen und Illus­tra­toren Aufträge und Bild­agen­turen Kunden brau­chen, werden die meisten koope­rativ sein. Wie bei allen juris­ti­schen Themen gilt aber: Fragen Sie im Zwei­fels­fall Ihren Anwalt!

Sebastian Stamm

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