Magazine leben von Bildern, Abmahnanwälte leider auch. Rechtsanwalt Roger Gabor hat in seiner Kanzlei viel mit dem Thema Bildrechte zu tun. Ein Gespräch über Stolperfallen, Urheberrecht und worauf Unternehmen achten müssen.
Es gibt Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben, wegen der Verletzung von Bildrechten massenhaft Abmahnungen zu versenden und damit gut Geld verdienen. Schikane oder gutes Recht?Von beidem etwas. Erst einmal ist es ja gut, dass es so etwas wie das Urheberrecht gibt. Es schützt schließlich jeden von uns, und gerade Medienschaffende leben von Bildern. Die Rechte daran sollte daher jeder einfordern können. Wenn es aber nur darum geht, an der Verletzung von Bildrechten zu verdienen überwiegt natürlich die Schikane. Solche Praktiken sind leider gang und gäbe.
Aber lässt sich eine Abmahnung nicht ganz einfach verhindern, wenn man die Bildquelle und den Fotografen angibt?
Nur wenn man es richtig macht. In Sachen Bildrechte geschehen viele Fehler. Ich kenne zum Beispiel den Fall, da hat ein Nutzer ein kostenloses Bild der Wikipedia-Bilddatenbank mit Quellenangabe und unter Nennung des Urhebers für einen Onlineauftritt verwendet. Das klingt jetzt erstmal nach keinem Regelverstoß. Am Ende kam aber eine Abmahnung ins Haus mit einer fünfstelligen Zahlungsaufforderung. Der Grund: Die Veröffentlichung entsprach nicht exakt den Vorgaben der Nutzungsbedingungen. Und die bestimmt ganz allein der Urheber.
Und das ist …
… beim Foto derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat. Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt. Es spielt auch keine Rolle, ob sie in irgendeiner Weise künstlerisch wertvoll sind. Auch ein ganz banales Foto einer Kaffeetasse ist durch das Urheberrecht geschützt. Und das erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tod des Schöpfers.
Auch wenn ich für ein Foto bezahlt habe?
Auch dann. Das Urheberrecht lässt sich nicht einfach übertragen wie das Eigentum an einem Haus, nur die Nutzungsrechte. Nur natürliche Personen können Urheberrechte haben, juristische Personen wie Unternehmen höchstens die Nutzungsrechte. Und die kann der Urheber ganz allein bestimmen. Vorsicht also bei sogenannten „lizenzfreien“ Bildern“, die sind niemals wirklich frei.
Inwiefern?
Im Zweifel räumt der Urheber keine weitergehenden Rechte, ein als es für den Zweck des Nutzungsvertrags erforderlich ist. Egal, ob es sich um ein kostenloses Bild handelt oder ob dafür bezahlt wurde. Ein lizenzfreies Bild ist also nur so frei, wie es der Urheber möchte. Er bestimmt, welcher Name anzugeben ist, wo es veröffentlicht werden darf und ob er einer Bearbeitung zustimmt.
Eine Bearbeitung ist also nicht automatisch erlaubt?
Nein. Laut Gesetz darf ein bearbeitetes oder umgestaltetes Werk nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden. Es sei denn, die Gestaltung hat das Werk so verändert, dass ein neues entstanden ist. Aber da sind die Regeln schon recht streng: Wer ein Foto einfach verpixelt, hat noch lange kein neues Werk geschaffen.
ZUR PERSON
Nach seinem Abitur arbeitete Roger Gabor zunächst als Journalist, u. a. beim Axel Springer Springer Verlag. Danach Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Inzwischen hat er eine eigene Kanzlei mit dem Fokus auf dem Informationstechnologierecht. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und weiterhin journalistisch tätig.
Was muss ich also tun, damit ich bei der Nutzung von Fotos rechtlich auf der sicheren Seite bin?
Erst einmal sehr sorgfältig arbeiten. Jeder, der fremde Bilder nutzt, hat die Pflicht zu prüfen, wer der Rechteinhaber ist. Bei Anbietern von Stockfotografien sollten Sie daher ganz genau die Nutzungsbedingungen durchlesen. Für welchen Zweck dürfen die Bilder verwendet werden? Nur im gedruckten Magazin oder auch Online? Welche Angaben muss ich bei der Nutzung machen? Oft werden Bilder ja auch nicht nur einmal verwendet. Wer sein Magazin also als PDF ins Netz stellt muss ganz genau hinschauen, ob der Urheber eine Verwertung im Internet überhaupt erlaubt.
Aber lassen sich Nutzungsrechte nicht einfach pauschal übertragen?
Da wäre ich vorsichtig. Im Zweifelsfall haben solche Klauseln vor Gericht keinen Bestand. Wer einen Fotografen beauftragt, sollte daher schriftlich ganz konkret mit ihm vereinbaren für welche Zwecke die Fotos verwendet werden.
Wo lauern weitere Stolperfallen?
Es kommt nicht nur auf den Urheber an sondern auch darauf, wer oder was auf dem Foto zu sehen ist. Es gilt das Recht am eigenen Bild. Jeder darf selbst entscheiden ob ein Foto, auf dem er zu sehen ist, veröffentlicht werden darf und auch wo. Stimmt ein Angestellter beispielsweise der Veröffentlichung eines Fotos von ihm in der nächsten Mitarbeiterzeitschrift zu, kann es nicht automatisch auch ins Intranet gestellt werden. Im Prinzip gelten da die gleichen Bedingungen wie bei der Übertragung der Nutzungsrechte: Es ist nur gestattet, was der Fotografierte erlaubt.
Wenn ein Unternehmen also auf einer eigenen Veranstaltung fotografieren lässt muss es von jedem Beteiligten eine Einwilligung holen, wenn die Fotos in der Mitarbeiterzeitschrift erscheinen sollen?
Da muss ich eine typische Juristenantwort geben: Es kommt darauf an. Es gibt nämlich auch Ausnahmen, bei denen Abbildungen ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Wenn die Bilder die Veranstaltung als solche zeigen und nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen, ist die Veröffentlichung unproblematisch. Das gilt auch, wenn die abgelichteten Menschen als bloßes Beiwerk, beispielsweise in einer Landschaftsfotografie oder neben einem Gebäude erscheinen. Ich habe da eine einfache Prüffrage: „Ändert sich der Charakter des Bildes, wenn die Person nicht auf dem Bild wäre?“. Lautet die Antwort „ja“, brauche ich eine Einwilligung. Die brauche ich aber grundsätzlich nicht, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Ein Foto der Bundeskanzlerin kann ich also problemlos abdrucken. Und übrigens: Auch das Foto eines privaten Gebäudes darf ich nicht einfach veröffentlichen.
Und wenn es trotz aller Vorsicht zur einer Abmahnung kommt. Wie verhalte ich mich da richtig?
Auf keinen Fall einfach eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Häufig sind die viel zu pauschal formuliert und der Abgemahnte schränkt sich mit seiner Unterschrift unnötig ein. Da sollten Sie sich mit einem Experten zusammensetzen und ganz konkret formulieren, was Sie in Zukunft unterlassen werden.
WEITERE INFORMATIONEN
Noch mehr Wissen rund um Urheberrechte gibt es auf der Informationsplattform iRights.info. Die Macher der Seite wurden mit dem „Grimme Online Award“ in der Kategorie Information und dem Klicksafe-Preis für Sicherheit im Internet ausgezeichnet.