Ohne Foto kommt kein Kunden- oder Mitarbeitermagazin aus. Doch sobald es um das Thema Urheberrecht geht, sind viele unsicher. Was Sie tun und was lieber lassen sollten.
Eigentlich ist die Sache doch ganz einfach: Paragraph 7 des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) sagt: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“. Bei einer Illustration oder Zeichnung ist das also derjenige, der den Zeichenstift oder den Pinsel hält. Beim Foto derjenige, der bei der Kamera den Auslöser drückt. Und dieser Urheber „hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist“, heißt es ein paar Paragraphen weiter. Dieses Urheberecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers!
Wenn ich also einen Fotografen oder Illustrator beauftrage und er der Veröffentlichung zustimmt, bin ich auf der sicheren Seite? Die Antwort lautet Jein. Denn der Teufel steckt ja bekanntlich im Detail. Und davon gibt es beim Thema Bild- und Urheberrechte jede Menge. Wir bringen ein bisschen Ordnung in die Materie:
1 Der Urheber bestimmt die Spielregeln
Wer ein Haus, Auto oder auch nur einen Stift kauft, wird Eigentümer dieser Dinge und kann frei über sie verfügen. Anders sieht das mit Bildern aus. Wer einen Fotografen oder Illustrator beauftragt, bekommt mit der Lieferung niemals die Bildrechte, sondern nur die Nutzungsrechte.
Wie diese aussehen, kann der Urheber ganz allein bestimmen. Er kann entscheiden, ob das Bild nur für ein Medium, zum Beispiel Print, Online oder nur für Social-Media oder sogar nur für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden darf. Das gilt auch, wenn ein Mitarbeiter das Foto geschossen hat: Das Foto gehört deswegen keineswegs dem Unternehmen.
Tipp: Am besten klären Sie schon vor der Buchung des Fotografens die Nutzungsrechte genau und lassen sie sich schriftlich bestätigen.
2 Wem gehören Stockbilder?
Bildagenturen wie zum Beispiel Getty Images bieten massenhaft sogenannte lizenzfreie Bilder gegen ein Entgelt an. Der Begriff „lizenzfrei“ ist die etwas ungeschickte Übersetzung des englischen Ausdrucks „Royalty-Free“, was so viel bedeutet wie „frei von weiteren Nutzungsgebühren“. Und hier ist bereits der entscheidende Begriff gefallen: Das Bild ist frei für die Nutzung, gehört aber nicht demjenigen, der dafür zahlt.
Der Schöpfer des Fotos erlaubt der Bildagentur nur, die Nutzungsrechte an seinen Fotos oder Illustrationen weiterzuverkaufen. Auch hier kann er natürlich die Bedingungen dafür festlegen. Etwas komplizierter wird es, wenn ein Dritter beauftragt wird, die Nutzungsrechte einzukaufen. Wenn Sie das Mitarbeiter- oder Kundenmagazin an eine Agentur wie uns vergeben haben, kauft diese häufig die Bilder ein. Nachteil: Sie als Unternehmen haben dann nicht die Rechte inne!
Tipp: Wenn Sie über eine Weiterverwendung des Bildmaterials über das Magazin hinaus nachdenken, sollten Sie am besten einen eigenen Account einrichten und damit die Nutzungsrechte erwerben.
3 Gemeinfreie Bilder
Im Internet gibt es zahlreiche Plattformen, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Wie zum Beispiel Wikimedia Commons oder pixabay. Das klingt verlockend, aber es ist Vorsicht geboten: Denn auch hier kann es Einschränkungen bei der Nutzung geben, zum Beispiel, dass Fotos nicht für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden dürfen. Hier sollten Sie besonders genau prüfen, wie der Bildnachweis auszusehen hat. Denn Abmahnanwälte nutzen Fehler hier gerne aus!
Tipp: Lesen Sie die Nutzungsbedingungen genau und fragen Sie im Zweifel lieber direkt beim jeweiligen Anbieter nach.
4 Wohin gehört der Bildnachweis?
Eine Vorschrift gibt es nicht. Viele Zeitschriften und Zeitungen verlegen die Bildnachweise zusammen mit der entsprechenden Seitenzahl ins Impressum. Eine andere Möglichkeit ist die Erwähnung auf der jeweiligen Seite im Falz oder direkt beim Bild. Letzteres ist bei einem Onlinemagazin die beste Option, da es hier keine festen Seiten gibt. Alternativ ist aber auch online eine Nennung im Impressum möglich. Hier müssen Sie dann den Namen des Beitrags zuordnen. Auch beim Thema Bildnachweis gilt: der Urheber darf bestimmen, wie dieser auszusehen hat.
Tipp: Am besten fragen Sie den Urheber, wo und wie genau er genannt werden will. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen bei Stockbildern oder vermeintlich frei verfügbaren Bildern im Netz genau.
5 Bearbeiten von Fotos und Illustrationen
Ich habe die Nutzungsrechte für Fotos und die Illustrationen erworben, also kann ich die ja beliebig bearbeiten! Für private Zwecke stimmt das natürlich. Sind die Bearbeitungen für die Veröffentlichung gedacht, benötigt man aber auch hier die Zustimmung des Urhebers. Einzige Ausnahme: Aus dem Bildmaterial ist ein eigenes, neues Kunstwerk entstanden – man denke hier beispielsweise an Andy Warhol. Hier legen Gerichte im Zweifelsfall aber sehr strenge Maßstäbe an.
Tipp: Klären Sie vorab mit dem Illustrator oder Fotografen, ob er einer Bearbeitung zustimmt und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
6 Das Recht am eigenen Bild
Alle Rechte mit dem Fotografen geklärt, die Bildnachweise an der richtigen Stelle, dann kann es ja in den Druck oder online gehen. Halt! Denn die Frage ist, ob die abgebildete Person überhaupt möchte, dass das Foto veröffentlicht wird. Jeder Mensch hat nämlich das Recht, selbst zu bestimmen, wo und in welchem Kontext ein Bild von ihm erscheint. Eine Ausnahme gilt nur für Personen des öffentlichen Lebens, wie bei einem Bild der Bundeskanzlerin in öffentlichem Kontext.
Wenn eine Person einem Fotoshooting zustimmt, dann ist es wahrscheinlich, dass sie auch der Veröffentlichung zustimmt. Etwas uneindeutiger ist die Lage, wenn mehrere Personen auf den Fotos zu sehen sind, beispielsweise auf einer Veranstaltung oder einem Fest. Hier ist es schwierig, von jedem eine Einwilligungserklärung einzuholen, es ist aber auch nicht immer erforderlich. Faustregel: Wenn eine Person vom Bild entfernt werden kann, ohne dass das Bild dadurch verändert wird, ist eine Zustimmung nicht notwendig. Übrigens: Auch Fotos von Gebäuden darf man nicht ungefragt veröffentlichen. Hier muss der Eigentümer seine Zustimmung geben.
Tipp: Bitten Sie den Fotografen darum, ein sogenanntes Model Release von den fotografierten Personen unterschreiben zu lassen. Bei einer Veranstaltung weisen Sie per Aushang darauf hin, dass Fotos gemacht werden und geben Sie die Möglichkeit, der Verwendung zu widersprechen.
Fazit:
Auch wenn das Thema Urheberrecht eine komplexe Materie ist, müssen Sie sich keine Sorgen machen, wenn Sie ein paar Regeln beachten. Und da Fotografen und Illustratoren Aufträge und Bildagenturen Kunden brauchen, werden die meisten kooperativ sein. Wie bei allen juristischen Themen gilt aber: Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt!